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Begehung zur Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit am 19.03.2025
Am 19.03.2025 fand eine Begehung unserer Anlage durch die Stadtverwaltung und des Regionalverbandes statt. Ziel war die Überprüfung der Status unserer Gartenanlage als gemeinnütziger Verein. Wie zu erwarten, wurden bei der Begehung eine Reihe von Mängeln vorgefunden und dokumentiert. Die betreffenden Gärten erhalten in den nächsten Tagen die entsprechende Informationen. Auch wenn die meisten Gärten nicht ausdrücklich im Protokoll benannt wurden, nachfolgend die wesentlichen bemängelten Punkte mit der Bitte, diese in der eigenen Gartenbewirtschaftung zu berücksichtigen.
- Keine Einhaltung der 1/3 – Regelung bzw. mangelde/ keine Gartenbewirtschaftung
- Ein Drittel der Parzellenfläche ist als Nutzgarten zu bewirtschaften. Die Nutzfläche dient zum Anbau von Obst, Gemüse oder Kräutern. Diese Fläche sind in der Gartenparzellen zu vergrößern.
- Innenhecken zu hoch
- Sie darf im lnnenbereich der Kleingartenanlage gemäß der Gartenordnung des Kleingartenvereins ,,Waldeck“ e.V. eine Maximalhöhe von 1,5 m aufweisen. Die Hecke ist, gemessen vom Erdboden aus, auf eine Höhe von 1,5 m Höhe zu kürzen.
- vorhandene Laub und Nadelbäume
- Laub- oder Nade|baumen und sind, gemäß der Anlage 1 der Richtlinie über die Anerkennung der kleingartnerischen Gemeinnützigkeit (Gemeinnützigkeitsrichtlinie) vom 12. januar 2020, zu entfernen.
- zu hohe Ziergehölze
- Die sich in der Gartenparzelle befindlichen Ziergehölze sind zu hoch. Sie sind auf eine Höhe von 4 Meter zu kürzen.
- keine Parzellennummerierung
- Jede Parzelle ist gut sichtlich durch eine Nummer zu kennzeichnen. Die Nummerierung ist in der Parzelle anzubringen.
- vorhandene Abgasanlagen
- Das Bundeskleingartengesetz gestattet gemäß § 3 (2) eine Gartenlaube in einfacher Ausführung, welche nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein darf. Der Einbau einer Abgasanlage (Kamin, etc.) entspricht nicht einer Gartenlaube in einfacher Ausführung. Die Schornsteine sind zu entfernen
- überdachte Freisitze/ Terassenüberdachung
- überdachte Freisitze/ Terassen nach Feststellung des Bestandschutzes dürfen nicht neu errichtet werden. Gemäß § 3 Bundeskleingartengesetz darf die Grundfläche einer Laube einschließlich überdachtem Freisitz 24 m2 betragen.